G-BA passt befristete Corona-Sonderregelungen an.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Frist für den Beginn einer Heilmittelbehandlung nach einer vertragsärztlichen oder -zahnärztlichen Verordnung für gesetzlich Krankenversicherte von 14 Tagen auf 28 Tage verlängert, teilt die Presseabteilung des G-BA in einer Mitteilung mit. Damit soll einem in den Praxen möglicherweise bestehenden Terminstau bei Heilmittelbehandlungen, die bedingt durch die Corona-Pandemie nicht
begonnen werden konnten, entgegengewirkt werden. Die Sonderregelung gilt bis zum 30. September 2020.
Ab dem 1. Oktober 2020 gilt mit Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinien künftig regelhaft die Frist von 28 Tagen zum Beginn einer Heilmittelbehandlung.
Folgende Sonderreglungen für Heilmittel laufen zum 1. Juli 2020 aus:
• Folgeverordnungen nach telefonischer Anamnese
Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, Krankentransporte und Krankenfahrten sowie Heilmittel (letztere auch von Zahnärztinnen und Zahnärzten verordnete) können nicht länger nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden.
Ebenso kann die Verordnung nicht länger postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.
Die Beschlüsse wurden aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände gemäß § 9 Absatz 2 Satz 4 Geschäftsordnung des G-BA im schriftlichen Abstimmungsverfahren gefasst. Sie treten nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit zum 1. Juli 2020 in Kraft.
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