Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine Neufassung der SARS-CoV-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht. Die aktualisierte Arbeitsschutzverordnung tritt am 1. Juli in Kraft und gilt für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite fort.
Im Zentrum der aktualisierte SARS-CoV-Arbeitsschutzverordnung stehen Anpassungen des betrieblichen Infektionsschutzes. Insbesondere zwei Regeln hat das Bundesministerium für Arbeit der veränderten Infektionslage angepasst:
- Neu ist, dass die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Person in mehrfach belegten Räumen entfällt.
- Die Verpflichtung, den Beschäftigen zwei mal pro Woche Testangebote zur Verfügung zu stellen besteht weiterhin, doch ergänzt das BMAS die Regel mit zwei Ausnahmen: Für ArbeitgeberInnen besteht nicht mehr die Verpflichtung zu Testangeboten für vollständig geimpfte und von einer Covid-19-Erkrankung genesene MitarbeiterInnen, wenn die ArbeitgeberInnen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellen können. „Die Gefährdungsbeurteilung sollte aber festlegen, ob ein Testangebot dennoch sinnvoll sein kann, um das
Risiko der Einschleppung von COVID-19 in den Betrieb weiter zu vermindern“, schreibt die Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung vor. Wichtig auch: „Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen sowie ArbeitgeberInnen Auskunft über ihren Impf- Genesungsstatus zu geben.“ (Quelle: BMAS)
Die bestehenden Arbeitsschutzregeln, wie Kontaktreduzierung, Testangebotspflicht, Verpflichtung zum Erstellen und Aktualisieren von Hygienekonzepten gelten weiterhin.
Neufassung SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Die Berufgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) teilt in einer aktuellen Information auf www.bgw-online.de mit, dass die BGW-Standards überarbeitet werden, um sie der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) anzupassen.