Impfpflicht gilt auch für Mitarbeiter in medizinischen Einrichtungen.
Mit dem „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ besteht für Personen, die in medizinischen Einrichtungen arbeiten und arbeiten wollen, eine Impfpflicht. Das Gesetz wurde am 14. November im Deutschen Bundestag beschlossen und tritt am 1. März 2020 in Kraft. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Wir haben im Gesundheitsministerium nachgefragt, worauf ihr achten solltet:
Welche Impfungen müssen Mitarbeiter in medizinischen Einrichtungen zukünftig nachweisen?
Das Masernschutzgesetz regelt einzig die vorgeschriebene Schutzimpfung gegen Masern. Darüber hinaus schreiben zahlreiche medizinische Einrichtungen bereits jetzt ihren Angestellten den Nachweis mehrerer Schutzimpfungen vor.
Wer darf impfen? (Arbeitsmediziner, Hausarzt?)
Impfen dürfen alle Ärztinnen und Ärzte (außer Zahnärztinnen und Zahnärzte).
Wer kommt für die Kosten der Impfungen auf? Der Arbeitgeber oder die Krankenkassen?
Die Kosten für alle von der Ständige Impfkommission (STIKO) empfohlenen Impfungen tragen die Krankenkassen.
Welche Mitarbeiter in medizinischen Einrichtungen müssen sich impfen lassen? (Praktikanten, Schüler der Gesundheitsberufe, freiberuflich Tätige im Gesundheitsbereich, Mitarbeiter, Anmeldekräfte, Reinigungskraft?)
Den Impfschutz müssen alle nach 1970 geborenen Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG (Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser und Arztpraxen), tätig sind. Weil das Gesetz darauf abstellt, ob in der Einrichtung Tätigkeiten ausgeübt werden, werden auch ehrenamtlich Tätige und Praktikanten erfasst. Schon heute machen übrigens diverse Einrichtungen bestimmte Impfungen zur Bedingung für ein Praktikum.
Wie ist die Überwachung der Impflicht geregelt? Wer kontrolliert, wer geimpft ist und wer nicht? In welchem Zeitraum muss sich ein nichtgeimpfter Mitarbeiter im Gesundheitswesen impfen lassen?
Die betroffenen Personen haben nach § 20 Absatz 9 IfSG-E der Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorzulegen:
• Einen Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), darüber, dass bei ihnen ein Impfschutz gegen Masern besteht oder
• Ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.
Wenn der Nachweis nicht vorgelegt wird oder es sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, hat die Einrichtung das Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits in den betroffenen Einrichtungen tätig sind, müssen bis zum 31. Juli 2021 kontrolliert werden. Ein Teil des Verwaltungsaufwands (Prüfung des Nachweises sowie u.U. Meldung ans Gesundheitsamt) liegt bei den Leitungen der betroffenen Einrichtungen. Die Gesundheitsämter werden in der Regel erst dann tätig, wenn sie Benachrichtigungen über nicht vorgelegte Nachweise erhalten.
VDB-Mitglieder können sich gerne bei Fragen an den Bundesverband wenden.
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(dad) Redaktion Therapie und Praxis