Das Ministerium für Arbeit und Soziales hat die Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und ergänzt.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung dient dem betrieblichen Arbeitsschutz und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten in der Corona-Pandemie. Jüngst hat das Arbeitsministerium die Schutzverordnung bis zum 24. November verlängert und ergänzt.
Ergänzung:
- Neu aufgenommen hat das Arbeitsministerium die Verpflichtung für ArbeitgeberInnen, Beschäftigte über die Risiken einer Covid-19-Erkrankung und eine mögliche Impfung zu informieren, die BetriebsärztInnen bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen und Beschäftigte zur Impfung in der Arbeitszeit freizustellen.
Weiterhin gelten die bestehenden Regeln:
- ArbeitgeberInnen haben betriebliche Hygienepläne zu erstellen, zu aktualisieren und in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Richtlinien für Hygienepläne sind die SARS-CoV-2-Arbeitschutzregeln und branchenbezogene Praxishilfen der Unfallversicherungsträger.
- Das Ministerium verpflichtet ArbeitgeberInnen zweimal pro Woche den MitarbeiterInnen die Möglichkeit für Schnell- und Selbsttests anzubieten.
- Die ArbeitgeberIn kann den Impf- und Genesenenstatus der Mitarbeitenden bei der Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen berücksichtigen. Es besteht jedoch keine Auskunftspflicht der Beschäftigten.
- Kontakte im Betrieb und die gleichzeitige Nutzung der Räume muss um ein Minimum reduziert werden. Das Homeoffice kann hier eine wichtige Rolle spielen.
- ArbeitgeberInnen müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.
- Auch während der Pausen muss der Infektionsschutz gewährleistet sein.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit