Die Coronavirus-Testverordnung-Test V definiert, wer, wann einen Anspruch auf eine Testung hat. Nun ist eine überarbeitete Fassung in Kraft getreten.
Am 2. Dezember ist eine überarbeitete Fassung der Coronavirus-Testverordnung in Kraft getreten. Das Bundesministerium für Gesundheit hat einige Anpassungen vorgenommen. Für den Heilmittelbereich ändert sich folgendes: Wenn das Unternehmen eine präventive Testung der Mitarbeiter verlangt, besteht ein Anspruch. Neu ist, dass ein unternehmensbezogenes Testkonzept nicht mehr erstellt oder vorgelegt werden muss.
Nach der Coronavirus-Testverordnung-Test V Paragraph 4 in Verbindung mit Paragraph 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 „Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe“ besteht ein Anspruch auf Tests bei asymptomatischem Personal in Heilmittelpraxen. Therapiepraxen können ohne Vorliegen von Symptomen kostenlos Tests an ihren Mitarbeitern durchführen lassen.
Wo können die Mitarbeiter getestet werden?
Die Physiotherapiepraxis bzw. die zu testenden Mitarbeiter wenden sich in diesem Zusammenhang an ein Testzentrum oder einen Arzt. Hier werden die Tests durchgeführt. Die Kosten rechnet das Testzentrum bzw. der zugelassene Arzt direkt mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ab. Dem Arzt liegen entsprechende Abrechnungspositionen vor. Der Heilmittelpraxis sollten keine Kosten entstehen.
Wie oft kann getestet werden?
Reihentestungen (PCR-Test oder Antigentest) können regelmäßig einmal pro Woche erfolgen. Der VDB-Physiotherapieverband weist darauf hin, dass bei eigenständigem Erwerb der Schnelltests, die Kostenübernahme nicht sichergestellt ist.
Bei Fragen zur Umsetzung der Teststrategie wenden sie sich bitte an ihre zuständige VDB-Landesgeschäftsstelle oder Bundesgeschäftsstelle. (dad)