Der Gesetzgeber hat die Coronavirus-Testverordnung angepasst. Für Physiotherapiepraxen interessant: eine Anhebung der Vergütungspauschale für Antigentests.
Die Bundesregierung hat eine weitere Anpassung der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen. Interessant für Physiotherapiepraxen: Das umfangreiche und mehrfach geänderten Regelwerk enthält eine Erhöhung der Vergütungspauschale für Antigentest.
Nach Paragraph 6 Absatz 1 Coronavirus-Testverordnung berechtigte Leistungserbringer und nach Paragraph 6 Absatz 4 berechtigte Einrichtungen und Unternehmen erhalten rückwirkend ab dem 1. Dezember 2021 und bis zum 31. Januar 2022 eine Pauschale von 4,50 Euro je Test.
Einrichtungen nach Paragraph 4 Absatz 2 Nummer 7 – darunter fallen Heilmittelpraxen – sind berechtigt, bis zu 10 PoC-Antigen-Tests oder Antigentests zur Eigenanwendung je in der Einrichtung tätige Person pro Monat in eigener Verantwortung zu beschaffen und zu nutzen. Die Einrichtungen rechnen die Sachkosten für die Antigen-Tests mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk die Physiopraxis ansässig ist.
Die Änderung der Coronavirus-Testverordnung ist am 18. Dezember in Kraft getreten.
Eine Liste der zugelassenen Tests finden Sie hier:
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte informiert unter www.bfarm.de/Antigentests über zugelassenen Antigen-Schnelltests, die den Voraussetzungen für die Abrechnung mit den Kassenärztlichen Vereinigungen entsprechen.