Aktuelles

3-G-Regel gilt nicht bei medizinisch notwendigen Behandlungen

Drei Paragrahen vor einer grauen Wand.

Darf ein Physiotherapeut einem ungeimpften oder ungetesteten Patienten die Behandlung verweigern?

Ein Praxisinhaber möchte seine Mitarbeiter schützen und wendet in seiner Physiotherapiepraxis die 3-G-Regel an. Wer keinen Impfnachweis, Genesenennachweis oder negativen Test vorlegt, erhält keine Behandlung.

Über das Hausrecht hat der Physiotherapeut schon Maskenverweigern den Zutritt zur Praxis verwehrt. Damit ist er gut gefahren und erspart sich und seinem Praxisteam unnötige Diskussionen über effektiven Infektionsschutz.  „Das kann man so machen“ bestätigt Philipp Groteloh, Bundesjustiziar des VDB-Physiotherapieverbandes: „Maskenverweigerern kann man grundsätzlich den Zutritt verweigern, in dieser Frage greift das Hausrecht.“ Der Physiotherapeut handelt in dieser Hinsicht also rechtlich korrekt.

Anders verhält sich die Rechtslage bei der Anwendung der 3-G-Regel. Hier kommt das Hausrecht nicht zur Anwendung und der Therapeut kann die Behandlung nicht ablehnen. Denn: „Die 3-G-Regel gilt nicht bei medizinisch notwendigen Behandlungen im System der GKV“, erklärt Bundesjustiziar Groteloh und betont: „Die Behandlungspflicht nach Rahmenvertrag und SGB V geht vor.“ Eine medizinisch notwendige Behandlung steht somit auch ungeimpften oder ungetesteten Patienten zu.

Kurzum: Eine Behandlung kann also nicht auf Verweis der 3-G-Regel und dem Hausrecht abgelehnt werden. (dad)

Anmerkung der Redaktion: Bitte beachten Sie die aktuellen Corona-Verordnungen in den Ländern und Landkreisen. Behördlichen Anweisungen und strengeren Regelungen gemäß Verordnung sind Folge zu leisten.