Eine außerordentliche Wirtschaftshilfe soll helfen Einnahmeneinbußen infolge des erneuten Lockdowns abzumildern. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund staatlicher Anordnung das Geschäft untersagt wird oder schon aufgrund bestehender Anordnung untersagt ist.
Der Staat zahlt eine Unterstützungsleistung in der Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats. Die Leistung gilt für Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern. Unternehmen, die nach dem 30. November 2019 gegründet worden sind, ist der Bezugsrahmen der Vormonat Oktober 2020. Soloselbständige können für den Bezugsrahmen wahlweise auch den Durchschnittsumsatz von 2019 zu Grunde legen. Die Leistung wird für jede angeordnete Lockdown-Woche gezahlt.
Eine anderweitige beantragte oder gewährte staatliche Unterstützung für den gleichen Zeitraum (Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe) wird vom Erstattungsbetrag abgezogen. Der Betrag wird auch auf eventuell spätere Leistungen für den Zeitraum angerechnet.
Weitere Infos hier:
Bundesfinanzministerium – Ausserordentliche Wirtschaftshilfe
Die Auszahlung soll über die Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
KfW-Schnellkredit
Der KfW- Schnellkredit kann nun auch von Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern beantragt werden. Die maximale Antragshöhe beträgt 300.000 Euro und ist abhängig von dem Umsatz im Vorjahr.
Weitere Infos hier: corona.kfw.de
Überbrückungshilfe III
Die Ministerien für Wirtschaft und Finanzen arbeiten derzeit an den Details zu einer Überbrückungshilfe III.