Das Bundesministerium des Inneren hat die achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung am 30. Juli 2018 im Bundesgesetzblatt, Teil 1, veröffentlicht.
Die Erhöhung der erstattungsfähigen Höchstbeiträge erfolgt in zwei Stufen. Der beihilfefähige Höchstbetrag für Krankengymnastik beträgt nun 23,40 Euro und 25,70 Euro ab dem 1.1.2019. Der Richtwert liegt bei 20 Minuten.
Neu sind die Positionen „Physiotherapeutische Erstbefundung“ (15,00/16,50 Euro) und „Physiotherapeutische Komplexbehandlung“ in der Palliativ Versorgung (60,00/66,00 Euro).
Wir weisen darauf hin, dass jeder Praxisinhaber Preis und Leistung vor der Behandlung in einem Honorarvertrag mit Privatpatienten vereinbaren sollte. Den Praxisinhabern ist ein erhöhter
Berechnungssatz vorbehalten. Die Festlegung von Höchstsätzen in der Bundesbeihilfeverordnung beinhaltet keine
vollständige Kostendeckung für die Beihilfeberechtigten. (dad)