Aus der Therapie und Praxis

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Die Bundesregierung öffnet den Arbeitsmarkt für Fachkräfte aus Staaten außerhalb der Europäischen Union.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz tritt am 1. März in Kraft. Damit regelt die Bundesregierung die Einwanderung von Fachkräften aus dem außereuropäischen Ausland.

Was ist neu?

• Zukünftig gelten als Fachkräfte nicht nur Hochschulabsolventen, sondern auch Beschäftigte mit einer qualifizierten Berufsausbildung. Voraussetzung für die Einwanderung nach Deutschland ist die Anerkennung der Qualifikation. Unqualifizierte oder Niedrigqualifizierte erhalten keinen Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland.

• Die sogenannte Vorrangprüfung entfällt, wenn die qualifizierte Fachkraft einen Arbeitsvertrag und eine in Deutschland anerkannte Qualifikation nachweisen kann.

Fachkräften mit beruflicher Bildung steht der Zugang zu qualifizierten Beschäftigungen, zu der ihre Qualifikation befähigt, offen. Die Begrenzung auf Engpassberufe entfällt.

• Hochschulabsolventen und Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung wird ermöglicht zeitlich befristet bis zu sechs Monaten zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu reisen. Voraussetzung für die Einreise zur Arbeitsplatzsuche sind Deutschkenntnisse in der Regel auf dem Niveau B1 und die Lebensunterhaltssicherung. Eine Probbeschäftigung von bis zu zehn Stunden die Woche ist möglich

• Mit Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit (BA) können Anerkennungsverfahren mit Qualifizierungsmaßnahmen im Inland erfolgen. Die Verfahren sollen durch eine Bündelung der Zuständigkeiten bei zentralen Ausländerbehörden beschleunigt werden. (dad)