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Quarantäne – wann
besteht ein Anspruch auf Entschädigung?

rotes Paragraphensymbol

Ein Anspruch nach Paragraph 56 Infektionsschutzgesetz (lfSG) setzt einen Verdienstausfall voraus.

Im Rahmen einer Pandemie treffen Behörden amtliche Anweisungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens. Im Infektionsfall ordnen Gesundheitsämter Absonderungen an, Tätigkeitsverbote, Schließungen oder Betretungsverbote von Einrichtungen. In der Folge kommt es für die Beschäftigten zu erheblichen Verdienstausfällen. Das Infektionsschutzgesetz sieht für diese Fälle eine Entschädigung vor.

Das klingt zunächst gut. Doch in der praktischen Anwendung der Ansprüche stellt sich die Rechtslage nicht eindeutig dar. Eine behördliche Anweisung garantiert noch keine Entschädigung. Deutlich formuliert VDB-Bundesjustiziar Dr. Philipp Groteloh: „Ob Ansprüche aus Paragraph 56 IfSG bestehen, wenn ein Mitarbeiter abgesondert wird, ist vollkommen offen.“

Die Voraussetzung für den Anspruch nach Paragraph 56 Infektionsschutzgesetz (lfSG) setzt einen Verdienstausfall voraus. Dieser liegt aber nicht vor, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber seinem Arbeitgeber hat. Weist das Gesundheitsamt eine Quarantäne für eine Kontaktperson ohne Krankheitssymptome an, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, da der Arbeitnehmer nicht krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. Aber  – und nun wird es kompliziert – liegt in diesem Fall eine vorübergehende Verhinderung gemäß § 616 BGB vor, solange die Dauer der Verhinderung  „verhältnismäßig nicht erheblich ist“. Damit besteht die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung und es besteht kein Entschädigungsanspruch.

Wie lange eine Verhinderung „verhältnismäßig nicht erheblich ist“, darüber wird in den Arbeitsgerichten gestritten und kann wenige Tage, zwei Wochen oder auch sechs Wochen bedeuten.  Dr. Philipp Groteloh erklärt: Vertritt man die Auffassung, dass Paragraph 616 BGB grundsätzlich greift, dann geht es um die „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“, innerhalb derer der Arbeitgeber die Vergütung fortzahlen muss. Hierzu werden die unterschiedlichsten Auffassungen vertreten, beginnend bei der Frage, welcher Zeitraum unerheblich sein soll bis zu der Frage, ob bei Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle der Arbeitgeber die anteilige Vergütung für den unerheblichen Zeitraum tragen muss oder ob bei Überschreiten des unerheblichen Zeitraums ein Entschädigungsanspruch gegenüber der Behörde für die gesamte Zeit besteht.“

Eindeutig stellt sich sie Rechtslage nur dann dar, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers nach Paragraph 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wird. Dann hat der Arbeitnehmer bei Absonderung sofort einen Verdienstausfall und somit einen Entschädigungsanspruch, den sich der Arbeitgeber ersetzen lassen kann.

VDB-Bundesjustiziar Groteloh empfiehlt daher in jedem Arbeitsvertrag Paragraph 616 BGB auszuschließen. Sollte es zu einer Absonderung kommen, sei es zudem ratsam, den Vergütungsanteil für die Absonderungszeit möglichst als „Entschädigung Paragraph 56 IfSG“ an den betroffenen Arbeitnehmer auszuzahlen und einen Erstattungsantrag über die Seite „ifsg-online.de“ zu stellen. (dad)